Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 178

§ 178 – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, normal normal die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und normal normal die Zahlungsweise sowie das Verfahren normal normal normal arabic zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann gemeinsam mit anderen Ministerien Regelungen zur Berechnung von Beiträgen für Wehr- und Zivildienstleistende erlassen.
  • Die Regelungen betreffen auch spezielle Wehrdienstverhältnisse und die Verteilung der Beiträge auf die Rentenversicherungsträger.
  • Es wird festgelegt, wie die Beiträge gezahlt werden und welches Verfahren dabei angewendet wird.
  • Das Ministerium kann auch Regelungen für die Zahlung von Beiträgen im Ausland erlassen.
  • Der Betrag für Kindererziehungszeiten, den der Bund an die Rentenversicherung zahlt, wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.